Zwischenverfahren und Hauptverfahren

Von der Anklageerhebung bis zum Urteil – Was passiert nach dem Ermittlungsverfahren?

Ist die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gekommen, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht und das Ermittlungsverfahren somit abgeschlossen, schließt sich das Zwischenverfahren an.

Es kommt daher nicht direkt zu einer Hauptverhandlung, sondern das Gericht muss sich vorher mit den Darstellungen der Staatsanwaltschaft beschäftigen.
Erst wenn auch das zuständige Gericht zu dem Entschluss kommt, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, beginnt das Hauptverfahren.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Essen stehe ich Ihnen während des gesamten Verfahrens beratend zur Seite.

Das Zwischenverfahren schließt sich dem Ermittlungsverfahren an und beginnt mit der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft.

Das Zwischenverfahren

Wer leitet das Zwischenverfahren ein?

Die Einleitung des Zwischenverfahrens obliegt noch der Staatsanwaltschaft. Ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, wird die Anklageschrift beim zuständigen Gericht eingereicht, § 170 StPO.

Das Zwischenverfahren vor Gericht dient dazu, den Sachverhalt einer erneuten Kontrolle zu unterziehen, bevor es zu einer Hauptverhandlung kommt. Als zweite Instanz prüft das Gericht die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Beweise oder ergänzt diese durch das Stellen weiterer Beweisanträge, § 201 StPO.

Wie läuft das Zwischenverfahren ab?

Das Zwischenverfahren erfolgt im Gegensatz zum Hauptverfahren nicht öffentlich. Das zuständige Gericht überprüft wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat und verurteilt wird.

Im Zwischenverfahren wird der Beschuldigte zu einem Angeschuldigten. Diesem wird die Anklageschrift zugestellt, sodass die Möglichkeit besteht weitere Beweisanträge zu stellen.

Weiterhin prüft das Gericht, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, § 140 StPO. Liegt ein solcher Fall vor, wird dem Angeschuldigten ein Strafverteidiger aus Essen zugewiesen.

Wann ist das Zwischenverfahren abgeschlossen?

Das Zwischenverfahren kann zu verschiedenen Abschlüssen führen.

In den meisten Fällen erlässt das zuständige Gericht einen Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO. Dieser erfolgt, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass nach dem Stand der Ermittlungen der Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist.

Im Fall eines Ablehnungsbeschlusses gem. § 204 StPO, hält das Gericht die Voraussetzungen für ein Hauptverfahren nicht gegeben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Beweismittel nicht ausreichend sind.

Bei gewissen Verfahrenshindernissen wie der Abwesenheit des Angeschuldigten, besteht zudem die Möglichkeit das Verfahren vorläufig einzustellen, § 205 StPO.

Haben Sie noch Fragen nachdem Ihnen die Anklageschrift zugestellt wurde? Dann besuchen Sie mich in meiner Kanzlei für Strafrecht in Essen.

Das Hauptverfahren

Hat das zuständige Gericht einen Eröffnungsbeschluss erlassen, dann beginnt das Hauptverfahren. Das Hauptverfahren besteht hauptsächlich aus der Hauptverhandlung. In dieser ist es meine Aufgabe als Rechtsanwalt für Strafrecht in Essen meine Mandanten erfolgreich zu vertreten.

Vorbereitung der Hauptverhandlung

Da die Hauptverhandlung der wesentliche Teil des Hauptverfahrens ist, bedarf sie einer umfassenden Vorbereitung. Diese besteht aus der Anberaumung der Termine, dem Zusammenstellen der Beweismittel und der Ladung der Verfahrensbeteiligten. Auch der jeweilige Anwalt für Strafrecht und Strafverteidiger wird beigeladen.

Wie läuft die Hauptverhandlung ab?

Zu Beginn der Hauptverhandlung steht der Aufruf der Sache. Dadurch stellt der Vorsitzende gem. § 243 StPO fest, ob alle Beteiligten anwesend sind und die Beweismittel hergeschafft wurden. Darauf folgt die Feststellung der Identität des Angeklagten und seiner Verhandlungsfähigkeit.

Bevor die Vernehmung des Angeklagten zur Sache erfolgen kann, ist es essentiell, dass eine Belehrung erfolgt. Gem. § 243 StPO muss dieser darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, in der Hauptverhandlung Äußerungen zum Tatvorwurf zu machen. Erfolgt diese Belehrung nicht korrekt, dürfen die Aussagen nicht verwertet werden. Als Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht in Essen achte ich in der Hauptverhandlung darauf, dass Ihre Rechte gewahrt werden.

Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme als Kernstück der Verhandlung. Diese kann sich über mehrere Termine hinziehen, da verschiedene Beweismittel zur Verfügung stehen. So können Sachverständige angefordert werden, die entweder den Tathergang beurteilen oder eine Beurteilung des Angeklagten anfertigen. Überdies werden häufig mehrere Zeugen geladen und ebenfalls zum Tathergang befragt. Doch in allen Verhandlungsterminen werde ich Sie als Rechtsanwalt für Strafrecht in Essen begleiten und beratend zur Seite stehen.

Nach Beendigung der Beweisaufnahme haben sowohl die Vertreter der Staatsanwaltschaft, als auch der Angeklagte oder sein Strafverteidiger die Möglichkeit, ihr Abschlussplädoyer zu halten. Mit diesem kann ich als Rechtsanwalt für Strafrecht in Essen ein letztes mal den Richter von einem für Sie möglichst erfreulichen Urteil zu überzeugen.

Nachdem dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt wurde, zieht sich das Gericht zur Beratung und Urteilsfindung zurück. Nach der Beratung erfolgt die Urteilsverkündung und die Hauptverhandlung ist beendet.

Mit dem Urteil unzufrieden?

Das somit ergangene Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig!

Sind Sie mit der vom Gericht getroffenen Entscheidung unzufrieden, kann Ich als Ihr Strafverteidiger in Essen Rechtsmittel einlegen und so versuchen, einen anderen Verfahrensausgang herbeizuführen.

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