Konfliktverteidigung im Strafprozess
Bei der Verteidigung der Interessen des Mandanten ergeben sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auch für einen Strafverteidiger einige Unwägbarkeiten. Nicht selten treffen Mandant und Verteidiger auf eine dem Mandanten gegenüber negativ eingestellte Kammer – auf Richter, die aus Ihrem Ansinnen, dem Beschuldigten „diesmal richtig eins überzubraten“ erst gar keinen Hehl machen.
Hier entscheidet zumeist die richtige Verteidigungsstrategie über den Erfolg oder Misserfolg einer Strafverteidigung.
Eine in der Fachliteratur und in Strafverteidiger-Kreisen seit einiger Zeit häufig diskutierte Art der Verteidigung ist die sog. Konfliktverteidigung – nicht zuletzt bekannt durch das vom ehemaligen Richter der Strafkammer am Landgericht Passau, Jürgen Heinrich, verfasste Buch Konfliktverteidigung im Strafprozess.
Im Rahmen der Konfliktverteidigung nutzt der verteidigende Rechtsanwalt alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, das gerichtliche Verfahren zu behindern oder in die Länge zu ziehen. Wie der Name dieser umstrittenen Strategie der Verteidigung es schon nahelegt: Er provoziert den Konflikt mit der Kammer.
Hans Dahs schrieb in seinem unter Strafverteidigern berühmten „Handbuch für Strafverteidiger“:
„Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.“
Inhaltsverzeichnis
Strafprozessordnung schafft Chancengleichheit
Gegen diese Machtmittel des Staates stehen dem verteidigenden Anwalt zur Wahrung der Chancengleichheit einige scharfe Schwerter der Strafprozessordnung zur Verfügung, die bei einer aggressiven, dem Mandanten gegenüber negativ eingestellten Kammer, einem erfahrenen Strafverteidiger häufig als letztes Mittel zur Wehr bleiben.
Die vielleicht schärfsten Schwerter der Strafverteidigung sind Beweis- und Befangenheitsanträge gegenüber dem Gericht. Grundsätzlich sind Beweisanträge einem Richter zumeist lästig. Zwar hat der Richter im Rahmen seiner Verfahrenshoheit die Möglichkeit, Anträge der Verteidigung abzulehnen, doch kann ein abgelehnter Beweisantrag ein Urteil in der Revision schnell angreifbar machen. Häufig wird Revisionsanträgen in der höheren Instanz stattgegeben, weil Richter aus Arroganz oder Bequemlichkeit Anträge der Verteidigung abgelehnt haben, die unter Umständen für das Ergebnis der Beweisaufnahme hätten relevant sein können. Da die vorsitzenden Richter naturgemäß ein Interesse daran haben, ein revisionsfestes Urteil zu schreiben, sind sie praktisch gezwungen, sich mit den Anträgen der Verteidigung auseinanderzusetzen.
Konflikt und Krawall – ein schmaler Grad
Ziel der Konfliktverteidigung ist es zumeist, durch das Ausschöpfen der strafprozessualen Möglichkeiten das Gerichtsverfahren in die Länge zu ziehen, an die Grenze der Handhabbarkeit zu treiben oder sogar den Abbruch des Verfahrens zu bewirken. Nicht selten sind überforderte und entnervte Richter sogar bereit, mit der Verteidigung einen Deal einzugehen – also das Verfahren gegen Auflagen einzustellen – um den Mandanten mitsamt seinem „nervigen“ Konfliktverteidiger endlich „vom Tisch zu kriegen“.
Zur Verfügung stehen dem Verteidiger hier verschiedene strafprozessuale Mittel, allen voran das Stellen von Beweisanträgen gem. § 244 StPO und das Ablehnungsgesuch – bekannter unter dem Begriff „Befangenheitsantrag“ – gem. § 24 StPO. Hier zeichnet sich die Schwierigkeit der Konfliktverteidigung insbesondere im Spagat zwischen der noch zulässigen, legitimen Verteidigung – wenn auch im Konflikt mit der Kammer – und dem unzulässigen Missbrauch strafprozessualer Mittel, der nur allzu offensichtlich den funktionierenden Ablauf des Verfahrens unterbinden soll, aus. So sind die Übergänge der legitimen Konfliktverteidigung zur unzulässigen sog. „Krawallverteidigung“ häufig fließend.
Der Bogen ist schnell überspannt
In den Medien ist mitunter von Rechtsanwälten zu lesen, die Wortbeiträge des Richters demonstrativ ignorieren und durch Zwischenrufe und gespielte Empörung über angebliche Rechtsbeugung den vorsitzenden Richter provozieren. Auch werden Belastungszeugen vom „Krawallverteidiger“ häufig in inakzeptablerer Art angegangen und eingeschüchtert. Nicht zuletzt junge, unerfahrene Strafrichter sind mit der aggressiven Art der Verteidiger mitunter überfordert und lassen den Anwalt bisweilen gewähren.
Zumeist wird diese Art der Verteidigung in der Verhandlung politisch motivierter Straftaten aus dem rechts- und linksextremen sowie dem islamistischen Lager gewählt. Durch sein „krawalliges“ Auftreten machen sowohl Verteidiger als auch der Angeklagte klar, dass sie das Verfahren als Ganzes ablehnen und versuchen, das Gerichtsverfahren als Bühne für politische Parolen und Provokationen zu nutzen.
Auch Nutzen nicht selten Nebeklagevertreter – wie zuletzt im NSU-Prozess zu verfolgen – ein Strafverfahren, um sich selbst mit markigen, krawalligen Worten in der Presse in Szene zu setzen.
Im Allgemeinen ist festzustellen, dass eine Krawallverteidigung noch so gut wie keinem Mandanten zu einem für ihn positivem Ergebnis geführt hat. Nur in den seltensten Fällen lassen sich vorsitzende Richter durch einen aggressiven, „krawallig“ auftretenden Rechtsanwalt beeindrucken. Im Gegenteil: In den meisten Fällen lässt der Richter seinen Frust – wenn auch nach einer in die Länge gezogenen Verhandlungen – am Beschuldigten aus, der die Geltungssucht des eigenen Anwalts mit einem höheren Strafmaß bezahlen muss.
Das Gegenteil: Die Kuschelverteidigung
Den Gegensatz zur noch legitimen Konfliktverteidigung und der unzulässigen Steigerung, der sog. Krawallverteidigung, bildet der bei Richtern zumeist sehr beliebte „Kuschel-Verteidiger“. Dieser wird nicht selten durch den vorsitzenden Richter als Pflichtverteidiger beigeordnet, weil er vornehmlich keine Anträge stellt, keine Fragen hat und den Kommentaren des Richters zumeist mit einem anerkennenden Kopfnicken beipflichtet. Diese Verteidiger vertrauen ihrerseits voll auf eine positive Atmosphäre im Gericht und nehmen sogar fehlerhafte Anordnungen des Richters widerspruchslos hin – böse Zungen behaupten, weil ihnen die rechtliche Fehlerhaftigkeit gar nicht auffällt – und hoffen darauf, dass Ihrem Mandanten durch einen milde gestimmten Richter schon ein einigermaßen mildes Urteil zuteil wird.
Bei dieser „Strategie“ der uneingeschränkten Anerkennung richterlicher Autorität ist die Grenze zum Verrat am eigenen Mandanten oft dünn. Sicherlich ist ein angenehmes Gesprächsklima auch dem eigenen Mandanten zumeist förderlich; dennoch kann es nie im Interesse des Mandanten sein, auf eigene, strafprozessuale Rechte zu verzichten und die Aburteilung des Beschuldigten durch den Richter lediglich „durchzunicken“. Nicht selten haben beigeordnete Pflichtverteidiger lediglich die Abrechnung eigener Gebühren mit der Staatskasse im Auge und vernachlässigen dadurch die berechtigten Interessen des eigenen Mandanten, in dem Wissen, bei einem unkritischen Begleiten des Prozesses gute Chancen auf weitere zukünftige Beiordnungen durch den Richter zu haben.
Lohnt sich der Konflikt?
Ein guter Strafverteidiger zeichnet sich weder durch aggressives Auftreten und Freude am Konflikt, noch durch eine unterwürfige Haltung dem Richter gegenüber aus. Um das Ziel einer erfolgreichen Strafverteidigung – das geringstmögliche Strafmaß für den eigenen Mandanten, sofern ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung nicht möglich ist – zu erreichen, bedarf es der Flexibilität des Anwalts allen sich im Laufe des Verfahrens stellenden Situationen gegenüber. Die Konfliktverteidigung kann somit nur ein im Bedarfsfall anwendbares Mittel der Verteidigung sein, wenn die Kammer dem Mandanten gegenüber voreingenommen auftritt und sich einer fairen Betrachtung der Sachlage verweigert.
Die Konfliktverteidigung an sich kann somit kein Selbstzweck sein!
Nur durch die Nutzung aller strafprozessualer Möglichkeiten, sachliches, rationales Auftreten der Strafkammer gegenüber und die ständige Gesprächsbereitschaft und Zugänglichkeit des Strafverteidigers kann eine effiziente und für den Mandanten vorteilhafte Strafverteidigung gelingen.
Beiträge aus dem Strafrecht
Feispruch im Hamburger „Cold Case“: Mord an Blumenhändler nach 33 Jahren ungesühnt
Im Dezember 2024 sorgte ein Urteil des Landgerichts Hamburg für erhebliches Aufsehen: Fast 33 Jahre nach dem gewaltsamen Tod des Blumenhändlers Karl-Heinz R. wurde der Angeklagte Nelu P. freigesprochen, [...]
Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Jugend- und Kinderpornographie
Der Besitz und die Verbreitung von Kinder- und jugendpornografischer Schriften sind schwerwiegende Straftaten, die sowohl moralisch als auch gesetzlich verurteilt werden. Dennoch hat jeder Tatverdächtige das Recht auf eine [...]
Von #MeToo bis zur Reform: Wie der öffentliche Druck das Sexualstrafrecht verändert hat
Im Zuge der #MeToo-Bewegung wurde die Debatte um sexuelle Übergriffe laut und öffentlich. In der Folge wurden Reformen im Sexualstrafrecht gefordert und umgesetzt. Doch wie genau hat der öffentliche [...]
Tatbestand Unfallflucht: Welche Konsequenzen drohen bei Fahrerflucht?
Tatbestand Unfallflucht: Ein Thema, das niemand gerne anspricht. Doch wer bei einem Unfall einfach davonfährt, kann schwerwiegende Konsequenzen erwarten. In diesem Blogpost erfährst du, welche Strafen drohen und was [...]