Was tun im Erbfall?

Das Testament und die Erbfolge

Die Regelung des eigenen Nachlasses- ein Thema mit dem sich wohl die wenigsten zu Lebzeiten gerne beschäftigen. Doch um es den Hinterbliebenen so einfach wie möglich zu machen, führt kein Weg daran vorbei. Insbesondere für die Verteilung des Nachlasses bestehen umfangreiche Möglichkeiten für den Erblasser. Mit meiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt für Familienrecht finde ich gerne mit Ihnen den richtigen Weg für Ihre Nachlassverwaltung.

Was muss der Erblasser beachten?

Zunächst müssen Sie für sich selbst die Frage klären, ob sie die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollen oder Ihre Erbschaft mittels eines Testaments eigenständig verwalten möchten.

Haben Sie dies getan und sich für ein Testament entschieden, sollten Sie eine Vertrauensperson über den Verbleib dieses Testaments unterrichten.
Wer sichergehen will hat zudem die Möglichkeit, sein Testament beim Nachlassgericht amtlich verwahren zu lassen. So wird sichergestellt, dass im Erbfall das Testament vorhanden ist und verlesen wird. Beachten Sie jedoch, dass das Nachlassgericht keine Kontrolle des Testaments auf formelle oder inhaltliche Fehler durchführt. Aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit selbst verfasster Testamente empfiehlt es sich in jedem Fall bei der Anfertigung des Testaments einen Anwalt für Familienrecht in Essen zu Hilfe zu nehmen.

Hinterlegen Sie wichtige Dokumente ordentlich und informieren Sie Vertrauenspersonen über deren Verbleib. Dazu zählen insbesondere Ihre Personalien, Versicherungen, Steuererklärungen und sonstige langfristige Verträge wie einen Mietvertrag.

Wichtige Informationen wie Konten oder Sparbücher sollten zusammengetragen werden. Ebenso wie Mitgliedschaften in Vereinen oder Online-Diensten sollten verschriftlicht aufgelistet werden, um den Hinterbliebenen einen Überblick zu verschaffen.

Bei besonderen Wünschen für die Bestattung und den Ablauf der Trauerfeier sollten diese auch schriftlich festgehalten und sicher aufbewahrt werden.

Bei allen Fragen hinsichtlich der Verwaltung Ihres Nachlasses können Sie mich gerne in meiner Kanzlei in Essen-Rüttenscheid.

Was gilt für die Hinterbliebenen?

Tritt ein Todesfall in der Familie ein, stellt dies immer einen großen Schock dar. Deshalb ist es wichtig sich vorab darüber im Klaren zu sein, welche Aufgaben erledigt werden müssen. Die Checkliste kann Ihnen dabei helfen, für den Ernstfall vorbereitet zu sein.

  • Lassen Sie sich einen Totenschein durch den behandelnden Arzt ausstellen. Dieser ist beim Standesamt abzugeben.
  • Beim Standesamt muss ein Antrag auf eine Sterbeurkunde gestellt werden
  • Vergewissern Sie sich, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat. Befindet sich in den Unterlagen des Verstorbenen kein Testament, sollten Sie sie eine Hinterlegung beim Nachlassgericht überprüfen.
  • Überprüfen Sie, ob sie als Erbe bedacht wurden. Lassen Sie sich für diesen Fall einen Erbschein ausstellen. Für den Fall, dass sie eine Erbschaft ausschlagen wollen, müssen sie innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis ihrer Erbschaft eine Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht abgeben.
  • Durchsuchen Sie die für den Todesfall angefertigten Unterlagen des Verstorbenen. Gibt es Mitgliedschaften und Verträge zu kündigen? Bestehen Probleme bei der Aufteilung des Erbes oder bestehen Zweifel an der Wirksamkeit eines gefundenen Testaments, dann helfe ich Ihnen mit meiner Erfahrung als Anwalt für Familien- und Erbrecht gerne weiter.

Wie bestimmt sich die Erbfolge?

Eine der wohl wichtigsten Fragen, die sich im Falle eines Erbfalls stellen, ist die Verteilung des Nachlasses. Denn die Erben treten gem. § 1922 BGB mit dem Erbfall automatisch in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Da die Erben somit auch für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen haften müssen, ist es äußert wichtig frühzeitig von dem bestehenden Umfang der Erbschaft Kenntnis zu erlangen.
Die Erbfolge kann sich auf zwei verschiedene Arten bemessen. Zum einen besteht die Möglichkeit einer gewillkürten Erbfolge, wenn der Erblasser eine Verfügung wie ein Testament hinterlassen hat. Besteht eine solche Verfügung nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Gesetzliche Erbfolge

Das Erbe wird nach der vom Gesetzgeber festgelegten Erbfolge verteilt, wenn der Erblasser selbst keine Verfügung mittels Testament oder Erbvertrag getroffen hat. Die Erbfolge bestimmt sich dann nach der vom Gesetzgeber bestimmten Vermögensverteilung. Diese bemisst sich hauptsächlich nach dem Verwandtschaftsgrad und anderen bestehenden Erben. Um Uneinigkeiten zwischen den Hinterbliebenen zu vermeiden, empfiehlt es sich in jedem Fall einen Anwalt für Erbrecht in Essen aufzusuchen.

Wie werden die Erben ermittelt?

Wer Erbe wird, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Die Erben werden dabei in Ordnungen unterteilt, wobei Erben erster Ordnung vorrangig berücksichtigt werden. Darunter fallen insbesondere Ehepartner und Kinder des Erblassers.
Das deutsche Erbrecht wird durch das sogenannte Ordnungsprinzip bestimmt. Danach schließen Erben näher Ordnungen die entfernteren Verwandten von der Erbschaft aus.

Die Ordnungen bestimmen sich wie folgt:

  1. Erste Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Erblasser § 1924 BGB
  2. Zweite Ordnung: Eltern des Erblasser, Geschwister, Neffen und Nichten § 1925 BGB
  3. Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins § 1926 BGB

Nach dem Ordnungsprinzip schließen Erben erster Ordnung, die Erben nachrangiger Ordnungen aus. Hat der Erblasser Kinder und somit Erben erster Ordnung, erben die Erben zweiter Ordnung keinen Teil der Vermögensmasse, § 1930 BGB. Erst wenn keine Abkömmlinge des Verstorbenen bestehen, erben die Erben zweiter Ordnung. Also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Existieren auch keine Erben zweiter Ordnung, kommt die dritte Ordnung also die Großeltern und deren Abkömmlinge zum Zuge.

Wie erfolgt die Verteilung innerhalb der Ordnung?

Wurde festgestellt, welche Ordnung des Erblassers das Vermögen erbt, muss noch innerhalb der Ordnung eine Vermögensverteilung erfolgen. Als Anwalt für Familien- und Erbrecht in Essen helfe ich Ihnen gerne bei der richtigen Ermittlung Ihres Erbanteils.

Innerhalb der Ordnungen gilt das Eintritts- und Repräsentationsprinzip. Das bedeutet, dass Rangverhältnis innerhalb der Ordnungen besteht. Die am nächsten mit dem Erblasser aus einer Ordnung mit dem Erblasser verwandten, erben den gesamten Nachlasses.

Für die Erben erster Ordnung repräsentieren die Kinder diese Ordnung. Existiert nur ein Kind des Erblasser, erbt dieser neben einem noch lebenden Ehepartner das Vermögen. Bei mehreren Kindern erfolgt eine quotale Aufteilung. Erst wenn die Kinder des Erblassers verstorben sind, treten die Enkelkinder in das Erbrecht ein und erhalten den Teil, der sonst den Kindern des Erblassers zugestanden hätte.

Ebenso verhält es sich, wenn nur Erben zweiter Ordnung existieren. Dann erben zunächst die Eltern des Erblassers. Erst wenn auch diese verstorben sind, erben die Kinder der Eltern. Folglich also die Geschwister des Erblassers. Um bei diesen ganzen Vorschriften nicht den Überblick zu verlieren, rate ich Ihnen dringend die Hilfe eines Anwalts für Erbrecht in Essen in Anspruch zu nehmen.

Was gilt bei adoptierten Kindern?

Das Erbrecht berücksichtigt grds. nur Verwandte bei der Verteilung des Nachlasses. Verwandte sind gem. § 1589 BGB Personen, die voneinander abstammen. Dies ist bei einem Adoptivkind nicht der Fall. Jedoch erlangt ein Kind durch eine Adoption eine rechtliche Verwandtschaft. Es erhält die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, § 1754 BGB und gehört somit zu den Erben erster Ordnung.

Bei volljährigen Adoptivkindern ist jedoch zu beachten, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern komplett erlischt und somit auch keine Erbansprüche mehr bestehen.

Wenn gar keine Erben existieren

Als letztes, für den seltenen Fall, dass weder Erben existieren, noch ein Testament oder Erbvertrag erstellt wurde, erhält der Staat den Nachlass, § 1936 BGB.

Verfügungen des Erblassers

Um der gesetzlichen Erbfolge zu entgehen, kann der Erblasser eine eigene Verfügung von Todes wegen treffen. In Betracht kommt die Anfertigung eines Testaments oder eines Erbertrages. Für beide gelten besondere Formvorschriften, wodurch eine hohe Fehleranfälligkeit besteht. Nehmen Sie gerne meine Hilfe als Anwalt für Erbrecht in Essen in Anspruch, um dieser Fehleranfälligkeit zu entgehen.

Voraussetzungen für ein Testament

Die wohl bekannteste Form der Verfügungen über den Nachlass ist das Testament. Damit kann jeder über die Verwaltung seines Vermögens bestimmen. Bei der Anfertigung des Testaments gibt es jedoch einige Voraussetzungen zu beachten:

  1. Das Testament muss eigenhändig, also ohne Hilfsmittel verfasst werden
  2. Das Testament muss handschriftlich unterschrieben und mit einem Datum und einer Ortsangabe versehen werden. Dies dient dazu, um eventuelle Zweifel über die Gültigkeit eines Testaments aus dem Weg räumen zu können.
  3. Fertigen Sie eine Überschrift mit den Worten „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ an. Zwar ist dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Als Anwalt für Erbrecht rate ich Ihnen jedoch eine solche Überschrift zu verfassen, um eindeutig klar zu stellen, dass Sie ihren Nachlass verwalten wollen.
  4. Testamente können nachträglich verändert werden. Dabei ist jedoch unbedingt erforderlich unter die Ergänzungen eine Unterschrift und ein Datum zu setzen. Dadurch werden eventuelle Beweisschwierigkeiten vermieden.
  5. Verwahren Sie das Testament an einem sicheren Ort auf. Aufgrund meiner Erfahrungen als Anwalt für Erbrecht rate ich Ihnen, das Testament am Nachlassgericht hinterlegen zu lassen. So können Sie sichergehen, dass Ihr Testament nicht abhanden kommt.
  6. Außerdem erforderlich ist die Testierfähigkeit. Minderjährige können ab 16 Jahren vor einem Notar ein Testament anfertigen lassen, § 2247 BGB.

Arten von Testamenten

Neben dem eigenhändigen Testament, kann ein öffentliches Testament angefertigt werden. Dieses erfolgt durch Erklärung des letzten Willens gegenüber einem Notar, welchen dieser dann in testamentarischer Form festhält, § 2232 BGB. Der Vorteil dieses Testaments liegt in der Sicherheit, dass das Testament wird. Jedoch kommen für ein öffentliches Testament einige Kosten auf Sie zu. Möglich ist es daher auch, einen Termin in meiner Anwaltskanzlei in Essen zu vereinbaren, sodass ich ihr eigenhändiges Testament auf seine Wirksamkeit kontrollieren kann.

Umfang des Testaments

In Ihrem Testament können Sie eine Menge regeln. Neben den Personen, die Erben werden sollen, können Sie bestimmen, in welchem Umfang der Nachlass verteilt wird. Zudem ist es möglich Ersatzerben zu benennen, falls der eigentliche Erbe zuvor versterben sollte.

Beachten Sie jedoch, dass Sie ihre nächsten Verwandten, wie Ihre Kinder nicht komplett von der Erbfolge ausschließen können. Diesen steht immer noch ein sog. Pflichtteilsanspruch zu, der nicht ausgeschlossen werden kann, § 2317 BGB.

Außerdem ist es möglich ein Vermächtnis zu bestimmen. Dadurch setzen Sie eine Person nicht als kompletten Erben ein, sondern können ihm nur einzelne Vermögensgegenstände vermachen.

Rechtsanwalt Erbrecht Essen

Als Anwalt für Erbrecht rate ich Ihnen weiterhin einen sogenannten Testamentvollstrecker zu bestimmen. Dieser kümmert sich bei Eintritt des Erbfalls um die Verteilung des Nachlasses. Für die Zeit der Abwicklung darf dieser über den Nachlass verfügen und hat dafür zu sorgen, dass Ihrem letzten Willen entsprochen wird.

Um Ihren letzten Willen auch tatsächlich und nach Ihrem Wunsch durchzusetzen, rate ich Ihnen dringend anwaltliche Hilfe zu suchen. So ist sichergestellt, dass Ihr Nachlass nach Ihrem Willen verteilt wird, wenn sich nach Ihrem Ableben keinen Einfluss mehr darauf haben. In meiner Anwaltskanzlei in Essen-Rüttenscheid empfange ich Sie gerne, um gemeinsam mit Ihnen eine wirksame Verfügung zu erstellen oder sie in allen sonstigen Fragen rund um die Nachlassverwaltung zu beraten.

Um Ihren letzten Willen auch tatsächlich und nach Ihrem Wunsch durchzusetzen, rate ich Ihnen dringend anwaltliche Hilfe zu suchen. So ist sichergestellt, dass Ihr Nachlass nach Ihrem Willen verteilt wird, wenn sich nach Ihrem Ableben keinen Einfluss mehr darauf haben. In meiner Anwaltskanzlei in Essen-Rüttenscheid empfange ich Sie gerne, um gemeinsam mit Ihnen eine wirksame Verfügung zu erstellen oder sie in allen sonstigen Fragen rund um die Nachlassverwaltung zu beraten.

Beiträge aus dem Erbrecht und Familienrecht