Ein älteres Ehepaar hatte beim Bundesverwaltungsgericht zuletzt darauf geklagt, Suizidmedikamente eigenständig erwerben zu können. Diese Medikamente werden nur an Ärzte ausgegeben oder nach behördlicher Erlaubnis. Ein Beantragen der entsprechenden Medikamente zur anschließenden Weitergabe an die Patienten zum eigenständigen Konsum ist jedoch auch ausgeschlossen, indem dies strafrechtliche Folgen für die Ärzte mit sich bringt. Das Bundesverwaltungsgerichtlich hatte zuvor schon entschieden, dass bei Vorliegen extremer Notlagen für die Sterbewilligen diese einen Anspruch auf Erlaubnis zum Erwerb entsprechender Medikamente haben können. Im vorliegenden Fall befand sich das Ehepaar aber keineswegs in einer Notlage, sondern wollte die Medikamente nur besitzen, je nachdem wie sich ihre Gesundheitslage in der Zukunft entwickeln würde. Dem konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprechen.
28.05.2019 – BVerwG 3 C 6.17
Daraufhin erhob das Ehepaar Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Im Februar 2020 hatte dieses schon § 217 StGB für nichtig erklärt, sodass Sterbehilfsorganisationen und Einrichtungen weiter agieren dürfen. Damit hat sich auch das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer erledigt. Durch das Sterbehilfsangebot, welches nunmehr wieder ausgeführt werden kann, können sich die Beschwerdeführer an die entsprechenden Institutionen wenden, sobald sie sich dazu entschließen. Das Rechtschutzbedürfnis wäre erst dann ausgeschöpft, wenn die Beschwerdeführer alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt hätten. Dies ist hier noch nicht geschehen, sodass schon nicht über die Beschwerde entschieden wurde, indem diese als unzulässig abgewiesen wurde. Abschließend bedeutet dies also, dass nach der Nichtigkeit von
§ 217 StGB ausreichend Möglichkeiten für Sterbewillige bestehen und damit kein Anlass, abgesehen von extremen Notlagen, für den eigenständigen Erwerb von Suizidmedikamenten.
10.12.2020 1 BvR 1837/19