Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob für die Errichtung eines Nottestaments eine bestehende Todesgefahr erforderlich ist.
Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass eine schwerkranke Frau an einem Sonntagvormittag in ihrer Wohnung ein Nottestament errichtete. Ein solches kann gem. § 2250 II BGB durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden, wenn ein Notar nicht mehr rechtzeitig oder nur erschwert zu erreichen ist, weil eine nahe Todesgefahr besteht. In dem zu entscheidenden Fall waren zur Zeit der Erklärung drei Zeugen anwesend, eine Nachbarin, dessen Besucher und eine Nichte. Die Erblasserin litt unter einer schweren Krankheit und bat daher ihre Nachbarin um Hilfe zur Errichtung des Testaments.
Ihre Nachbarin informierte sich über die Voraussetzungen für die Errichtung eines Nottestamtens und suchte dann nach den erforderlichen Zeugen. Sie errichten am Sonntag das Nottestament und am folgenden Tag wurde die Erblasserin in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort verfiel sie in ein Koma und starb schließlich in den folgenden Tagen. Im Nottestament hatte die Erblasser als alleinigen Erben ihren Lebensgefährten eingesetzt. Dagegen wehrte sich folgend der Ehegatte der Erblasserin, der jedoch bereits seit Jahren getrennt von ihr lebte.
Zunächst wurde die Sache vor dem Amtsgericht Düsseldorf verhandelt, welches das Nottestament für wirksam erachtete und dem Lebensgefährten somit einen Erbschein ausstellte. Dagegen wehrte sich der Ehegatte mit einer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht.
Das OLG Düsseldorf entschied dabei entgegen der Meinung des Amtsgerichts zugunsten des Ehepartners,
OLG Düsseldorf -3 Wx 269/16
Es ging nicht von der Wirksamkeit des Nottestaments aus. Denn § 2250 II setze eine so nahe Todesgefahr voraus, dass ein Testament gem. § 2249, also vor einem Notar oder dem Bürgermeister, nicht mehr möglich ist.
Am Sonntag der Testamentserrichtung habe jedoch ein so nahe Todesgefahr nicht bestanden. Erst zum Zeitpunkt der Einlieferung ins Krankenhaus vor dem Verfall ins Koma hätte von dieser Gefahr ausgegangen werden können. Grund dafür sei, dass der Notarzt erst am Montag morgen gerufen worden wäre und die Erblasserin sich am Sonntag noch frei in ihrer Wohnung bewegen konnte. Folglich wäre die Beauftragung eines Notars noch möglich gewesen. Ein Nottestament könnte nicht errichtet werden, um sich die Unannehmlichkeiten eines Notars zu ersparen.
Auf die subjektive Todesahnung der Erblasserin sei es zu diesem Zeitpunkt daher nicht angekommen.
Es bleibt daher festzuhalten, dass ein mündliches Testament hohe Anforderungen gestellt werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte daher solange wie möglich ein Notar beauftragt werden.